Satzung

  • 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SG Benrath-Hassels 1910/12 e.V. mit dem Sitz in 40599 Düsseldorf, Am Wald 130.

Der Verein ist in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Wettkampf-, Freizeit- und Breitensports;
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen;
  • die Durchführung von allgemeinen und sportspezifischen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
  • Aus-, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohlbefindens;
  • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Vereinsgegenstände, insbesondere Erstellung und Unterhaltung des Sportbewegungs- und Gesundheitszentrums.

 

  • 3 – Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  • 4 – Gliederung

Der Verein ist zur Zeit in folgende selbstständige Abteilungen gegliedert:

  1. Fußball-Abteilung
  2. Fußball-Alte-Herren-Abteilung
  3. Tennis-Abteilung
  4. Hobby-Abteilung

Die Einrichtung weiterer selbstständiger Abteilungen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

 

  • 5 – Einnahmen, Ausgaben, Vermögen

Alle Einnahmen und Ausgaben werden vom Hauptverein verwaltet. Die selbstständigen Abteilungen führen getrennte Kassen und erheben die Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder der jeweiligen Abteilungen. Die dem Hauptverein direkt angeschlossenen passiven Mitglieder haben ihre Beiträge an die Hauptkasse zu entrichten.

Die von den Abteilungskassen eingezogenen Mitgliederbeiträge sind in Höhe des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Betrages jeweils am Ende eines Quartals an die Hauptkasse abzuführen. Der Rest verbleibt in den Abteilungskassen.

Die selbstständigen Abteilungen sind verpflichtet, alle anfallenden Kosten aus den Abteilungskassen zu decken. Sie haben sämtliche in ihrem Bereich angefallen Kosten nachzuweisen und am Ende eines jeden Quartals dem Vorstand eine Abrechnung vorzulegen. Zum Ende des Geschäftsjahres sind die Kassenbestände der selbstständigen Abteilungen zur Feststellung des gesamten Vereinsvermögens buchmäßig in die Hauptkasse zu übernehmen.

Über das Inventar des Vereins ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

Der Verein haftet als selbstständiger Vermögensträger für die Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

  • 6 – Mitgliedschaft, Rechte, und Pflichten

Der Verein führt aktive und passive Mitglieder. Vereinsmitglieder besitzen Stimmrecht in den Versammlungen des Gesamtvereins, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Stimmrecht in den Abteilungsversammlungen haben nur die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, diese Satzung sorgfältig zu beachten. Sie haben nach innen und außen alles zu unterlassen, was geeignet ist, dem Ansehen des Vereins und der Autorität der gewählten Vertreter zu schaden. Den selbstständigen Abteilungen können passive Mitglieder angehören. Über deren Rechte und Pflichten entscheidet die zuständige Abteilung.

  • 7 – Begründung der Mitgliedschaft

Alle natürlichen und alle juristischen Personen können die Mitgliedschaft des Vereins beantragen. Das Gesuch hierzu hat schriftlich, auf den vorgesehenen Anmeldeformularen zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. ,Er ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Jugendliche unter 18 Jahren können nur Mitglied werden, wenn der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmt.

  • 8 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der Aufnahmegebühren werden in den Mitgliedsversammlungen beschlossen.

Die selbstständigen Abteilungen sind berechtigt, nach Zustimmung durch den erweiterten Vorstand, mit einfacher Stimmenmehrheit nach Abstimmung zusätzlich Aufnahmegebühren zu erheben.

Die selbstständigen Abteilungen sind berechtigt, einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag zu erheben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die jeweilige Jahreshauptversammlung der Abteilungen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen des Vereins ist das Mitglied verpflichtet, in jeder Abteilung den Abteilungsbeitrag zu zahlen. Der von den Abteilungskassen an die Hauptkasse abzuführende Anteil braucht nur einmal entrichtet zu werden. Die Mitgliederversammlungen sind berechtigt, außerordentliche Beiträge zu beschließen. Alle Beschlüsse der Abteilungen sind dem Hauptvorstand zur Zustimmung vorzulegen.

Beiträge sind Bringschulden.

Die von den Verbänden festgesetzten Versicherungsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Jahres an die Hauptkasse abzuführen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 9 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod
  2. Durch Austritt
  3. Durch Ausschluss

Eine juristische Person scheidet mit Verlust ihrer Rechtsfähigkeit aus.

  1. zu a)

Mit sofortiger Wirkung

  1. zu b)

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich per Einschreiben, bei Wahrung der Beitragsverpflichtung bis zum Ausscheiden, zum jeweiligen Monatsende, für Mitglieder der Tennisabteilung nur zum jeweiligen Jahresende unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

  1. zu c)

Über den Ausschluss aus dem Verein beschließt der Vorstand mit der zuständigen Abteilungsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Antrag eines Mitgliedes. Die Nachricht an den Auszuschließenden hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.

Ausschließungsgründe sind folgende:

  • Vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, Interessen und das Ansehen des Vereins.
  • Nichterfüllung der Beitragspflicht während der Dauer von drei Monaten bei einmaliger schriftlicher Mahnung.
  • Verlust der Ehrenrechte.

Gegen den Ausschluss kann der Betreffende innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Bescheides eine Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss mit entsprechender Begründung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschwerde dem Ältestenrat zur Überprüfung vorzulegen. Nach Stellungnahme durch den Ältestenrat hat der erweiterte Vorstand die Entscheidung nochmals zu überprüfen. Mit Zweidrittelmehrheit kann der bestehende Beschluss abgeändert werden.

Bei Ausschluss eines Jugendlichen sind nach dieser Ziffer erforderlichen Bekanntmachungen zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu erklären.

Als Träger eigener Vermögensrechte ist der Verein beim Ausscheiden eines Mitgliedes nur zur Bewirkung solcher Leistungen verpflichtet, die ihre rechtliche Begründung in anderer Beziehung als der bloßen Mitgliedschaft finden. Unbeschadet dieser Bestimmung sind das ausscheidende Mitglied bzw. dessen Erben jedoch verpflichtet, die bis zum Ausscheiden aufgelaufenen Mitgliedsbeiträge an die Vereinskasse zu entrichten, sowie entliehenes Vereinseigentum zurückzugeben. Dem Vorstand ist es freigestellt, von Fall zu Fall über den Erlass ausstehender Beitragsforderungen zu entscheiden.

  • 10 – Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört durch seine selbstständigen Abteilungen den jeweiligen zuständigen Fachverbänden an. Die Zugehörigkeit zu weiteren Institutionen liegt im Entscheidungsbereich des erweiterten Vorstandes nach Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  • 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlungen
    • Jahreshauptversammlung
    • Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    • Abteilungsversammlungen
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Der Ältestenrat

 

  • 12 – Zusammensetzung der Organe

1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Geschäftsführer
  5. dem Hauptkassierer.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus allen Mitgliedern des Vorstandes und allen Mitgliedern der vier selbständigen Abteilungsleitungen.

Die selbständigen Abteilungsleitungen bestehen aus folgenden Positionen:

  1. Abteilungsleiter
  2. stellvertretender Abteilungsleiter
  3. Abteilungsgeschäftsführer
  4. stellvertretender Abteilungsgeschäftsführer
  5. Kassierer
  6. stellvertretender Kassierer
  7. Sportwart
  8. stellvertretender Sportwart

3) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. In der Sitzung des Ältestenrats führt der Ehrenvorsitzende des Vereins den Vorsitz. Falls der Verein keinen Ehrenvorsitzenden hat, bestimmt der Ältestenrat einen seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

  • 13 – Aufgaben der Organe

1) Die Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er bestimmt die Zielsetzung des Vereins insgesamt sowie die der Fachabteilungen im Rahmen des Vereinszwecks, wie zum Beispiel Aufnahme oder Aufgabe von Sportarten, Fachabteilungen;
  • Er verabschiedet den Jahresetat bzw. den Saisonetat.
  • Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  • Er nimmt grundsätzlich die Vereinsinteressen in Sportverbandsangelegenheiten wahr.
  • Er unterstützt die Fachabteilungen in ihrer Organisation und Erledigung der Verwaltungsaufgaben und überprüft ihre Einnahmen- und Ausgabengestaltung sowie ihre laufende Ertragslage. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des genehmigten Jahresetats. Zu diesem Zweck kann der Vorstand den Fachabteilungen eine Geschäftsordnung vorgeben.
  • Er verwaltet, betreut und unterhält das im Eigentum des Vereins stehende Sport- und Gesundheitszentrum Am Wald 130 und das Vereinsheim Am Schönenkamp 258a.

3) Der Vorstand ist berechtigt, zur Umsetzung der Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Personen einzustellen.

4) An den Sitzungen des Vorstands nehmen alle Vorstandsmitglieder teil. Zu allen Sitzungen, in denen Fragen der Abteilungen besprochen werden, sind die jeweiligen Abteilungsleiter hinzuzuziehen.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zum Ende der Amtszeit zu kooptieren. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden; bei dessen Ausscheiden während seiner Amtszeit bestimmt der Vorstand anlässlich einer unverzüglich einzuberufenden Vorstandssitzung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zum kommissarischen Vorsitzenden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dieser kommissarische Vorsitzende zu bestätigen bzw. findet eine Neuwahl statt.

6) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

7) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und finden mindestens sechsmal jährlich statt.

8) Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere sind der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse in der Niederschrift aufzunehmen.

9) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes vertreten den Verein im Rahmen der ihnen übertragenen Ämter nach Maßgaben des Vorstandes. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des erweiterten Vorstandes richten sich nach der Satzung.

10) Der Ältestenrat entscheidet in allen in der Satzung aufgeführten Fällen und in Streitfällen zwischen den Mitgliedern des Vereins. Der Ältestenrat wird auf schriftlich begründetem Antrag jedes Vereinsmitgliedes durch den Ehrenvorsitzenden einberufen. Er hat den Vorstand über den Eingang eines Antrages unverzüglich zu informieren.

Der Ältestenrat kann in der jeweiligen Sitzung das Beschwerde führende Mitglied anhören. Vor einer Entscheidung ist in jedem Fall die Stellungnahme des Vorstandes schriftlich anzufordern.

Die Entscheidungen des Ältestenrates bedürfen einer Mindestanwesenheit von fünf Mitgliedern. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen. Dessen Inhalt ist vertraulich zu behandeln.“

  • 14 – Geschäftsführung

Der Vorstand stellt zur Abwicklung der Geschäftsführung und Leitung der Geschäftsstelle einen hauptamtlichen Geschäftsführer ein. Der Vorstand gibt dem hauptamtlichen Geschäftsführer und der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer ist geborenes Mitglied des Vorstands, sein Vorstandsamt endet, wenn sein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag beendet ist.

  • 15 – Versammlungen

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz des Vereins durchgeführt werden. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung unterliegt dem Vorstand. Die Einladungen haben schriftlich, mindestens vier Wochen vor Versammlungsdatum zu erfolgen. Die Punkte der Tagesordnung müssen in der Einladung enthalten sein. Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich bei Dringlichkeitsfällen, die sich aus der Jahreshauptversammlung ergeben. Zur Aufnahme in die Tagesordnung bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich mit Begründung zehn Tage vor Versammlungsdatum an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auf Verlangen der Versammlung in der folgenden Jahreshauptversammlung verlesen werden muss. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn in der Satzung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Sofern nicht anders bestimmt, bezieht sich die Mehrheit auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl in jedem Fall beschlussfähig. Jugendliche haben auf der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht, dürfen aber an der Versammlung teilnehmen.

Die Leitung der Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand durchgeführt. Es sind Anwesenheitslisten zu führen. Auf der Jahreshauptversammlung haben der Vorstand und die Abteilungsleiter einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in schriftlicher Form vorzulegen.

Auf der Jahreshauptversammlung werden die Wahlen für

  • den Vorstand mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers,
  • den Ältestenrat,
  • die zwei Kassenprüfer

durchgeführt.

Alle Mandate und die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl (außer Kassenprüfer) ist zulässig. Im Bedarfsfall können auf Antrag des Vorstandes Ergänzungswahlen zu § 13 Buchstaben a – e der Satzung durchgeführt werden.

Wählbar sind nur Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und auf der Versammlung anwesend sind. Ausnahmeregelungen kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit treffen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von einem durch die Versammlung gewählten Versammlungsleiter durchgeführt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied kann der Vorstand bis zu einer Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch beauftragen. Amtsenthebung ist durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zulässig und durch die nachfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. Alle verliehenen Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit oder nach der Amtsenthebung bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, auf eigenen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit, oder bei einem Beschluss des erweiterten Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit oder aufgrund eines Antrages von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mietgliederversammlung ist die Angabe des Zwecks und der Gründe beizufügen.

Abteilungsversammlung

Die selbstständigen Abteilungen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Änderungen im Versammlungsdatum sind nur vor dieser Frist möglich. Der Ablauf der Versammlung ergibt sich nach § 14 Ziffer 1 (Jahreshauptversammlung) der Satzung.

Die notwendigen Wahlen zur Abteilungsleitung richten sich dabei nach den Erfordernissen der jeweiligen Abteilung. Zu den Abteilungsversammlungen sind die Mitglieder des Vorstandes schriftlich einzuladen. Sie haben in den Versammlungen Diskussionsrecht, aber kein Stimmrecht, sofern sie den jeweiligen Abteilungen nicht als Mitglied angehören.

  • 16 – Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und dieser schriftlich Bericht zu erstatten.

Von besondere Vorkommnissen oder Beanstandungen ist der Vorstand über den Geschäftsführer sofort Kenntnis zu geben. Die Prüfungen erstrecken sich nur auf die Richtigkeit der Verbuchungen in Verbindung mit den Belegen.

Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Die Kassenprüfer sind weiterhin berechtigt, jederzeit die Kassengeschäfte zu prüfen.

  • 17 – Ausschüsse

Für Sondermaßnahmen ist der erweiterte Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit Ausschüsse zu bilden.

  • 18 – Ehrungen

Für eine Mitgliedschaft von 25 und 40 Jahren wird je eine Ehrung vorgenommen. Über die Ehrung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auf Vorschlag der zuständigen Abteilungsleitungen. Für besondere Leistungen und Verdienste kann die für langjährige Mitgliedschaft vorgesehene oder eine sonstige Ehrung vorgenommen werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder werden auf Antrag an den Vorstand und nach Prüfung seitens des Ältestenrates durch den erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.

  • 19 – Übungsleiter

Die Anstellung von Übungsleitern obliegt dem Vorstand in Verbindung mit der zuständigen Abteilungsleitung.

  • 20 – Selbstständige Abteilungen

Der Verein führt die im § 4 der Satzung genannten selbstständigen Abteilungen. Jede Abteilung wird geleitet von den unter § 12 (erweiteter Vorstand) Buchstaben a – f der Satzung genannten Personen. Die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen richten sich nach § 14 der Satzung.

Die selbstständigen Abteilungen sind verpflichtet, die in ihrem Bereich fallenden Aufgaben selbstständig zu erledigen, soweit nicht in der Satzung andere Bestimmungen enthalten sind. Die selbstständigen Abteilungen sind berechtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Beiträge frei zu verfügen.

In Rechtsgeschäften werden die selbstständigen Abteilungen durch den Vorstand vertreten in Absprache mit den jeweiligen Abteilungsleitern.

  • 21 – Sportausübung und Haftung

Die Beteiligung an allen Sportarten geschieht freiwillig und auf eigene Gefahr. Der Verein schließt eine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung ab, soweit er aufgrund von Verbandsbestimmungen hierzu verpflichtet ist. In anderen Fällen erfolgt der Abschluss einer Versicherung nach Maßgabe der in der Mitgliederversammlung hierfür bereitgestellten Mittel.

Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung schließt eine Haftung bei Schäden an gemieteten Gegenständen aus.

Den Mitgliedern wird empfohlen, Versicherungen auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verein ist nicht verpflichtet, hierfür aufgewendete Beiträge zu erstatten. Der Verein übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge der Mitglieder und Besucher von Vereinsveranstaltungen.

  • 22 – Vereinsheim und Geräte

Der Verein unterhält ein eigenes Sport- und Gesundheitszentrum auf der Bezirkssportanlage Am Wald 130 sowie das Vereinsheim auf der Vereinssportanlage Am Schönenkamp 258a in Düsseldorf. Der Verein stellt zur Durchführung der Sportarten vereinseigene und gemietete Übungsanlagen und Geräte zur Verfügung. Die Geräte sind in das Inventarverzeichnis aufzunehmen.

Der Verein ist berechtigt, vereinseigene Anlagen zur Ausübung des Sportbetriebes an Nichtmitglieder zu vermieten.

  • 23 – Auflösung

Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Jahreshauptversammlung oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Sollten sich 25 Mitglieder des Vereins bereit erklären, den Verein fortzuführen, so kann ein Auflösungsbeschluss nicht wirksam werden. Die Auflösung einer selbstständigen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins, bei einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Antragsberechtigt sind die jeweiligen zuständigen Abteilungsversammlungen und der Vorstand. Auch hier bedarf es der Zweidrittelmehrheit. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der “Steuerbegünstigte Zwecke” fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Düsseldorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

  • 24 – Anschluss oder Vereinigung mit anderen Vereinen

Sollte aus rein sportlichen Gründen oder im Interesse der Erhaltung des Vereins ein Anschluss oder eine Vereinigung mit einem gleichartigen Verein empfehlenswert sein, kann eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit hierüber beschließen. Der gleiche Modus muss bei einem Anschluss oder einer Vereinigung einer selbstständigen Abteilung eingehalten werden.

Über die Verwendung des bei einem Anschluss oder Vereinigung vorhandenen Abteilungsvermögens beschließt dieselbe Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ein entsprechender Vertrag ist unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen notariell zu beglaubigen.

  • 25 – Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung oder Neufassung der Satzung müssen schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt werden. Anträge sind an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Eingehende Anträge müssen bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung per Textform (per Mail oder schriftlich) an die Mitglieder versandt werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, bei fristgemäßem Eingang des Antrages, diesen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Zur Satzungsänderung oder Satzungsneufassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  • 26 – Wirksamkeit der Satzung

Der Verein hat sich diese Satzung in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. April 2013 gegeben.

Düsseldorf, den 26. April 2013

Wolfgang Monski 1. Vorsitzender

Anlage Anwesenheitsliste mit Unterschriften, Tagesordnung und Protokoll der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.April 2013